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460 2013 176

Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Januar 2014 (460 13 176)

Basel-Landschaft · 2013-05-07 · Deutsch BL

Urkundenfälschung

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Urkundenfälschung

E. 1.1 Objektiver Tatbestand

E. 1.1.1 Den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Im zu beurteilenden Fall ist die vom Beschuldigten unterzeichnete Urkunde echt. Es fällt daher nur der Tatbestand der Falschbeurkundung in Betracht. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 14 f.).

E. 1.1.2 Im Protokoll über die ausserordentliche Generalversammlung der C. AG vom 7. Juli 2009 wurde festgehalten, dass die Generalversammlung statutenkonform einberufen worden sei und anlässlich dieser Generalversammlung der Privatkläger als Verwaltungsrat der C. AG demissioniert habe. Da der Privatkläger in Verletzung der Statuten nicht zur Generalversammlung eingeladen wurde und der Privatkläger im Zeitpunkt dieser Generalversammlung nicht als Verwaltungsrat zurücktrat, ist der Inhalt dieses Dokumentes unwahr. Weil dieses Protokoll Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bildet, kommt ihm Urkundeneigenschaft zu. Der Beschuldigte unterzeichnete das genannte Protokoll als Protokollführer sowie als Vorsitzender und Präsident des Verwaltungsrates der C. AG und machte dieses damit zu seiner eigenen Erklärung. Aufgrund all dessen steht fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllte.

E. 1.2 Subjektiver Tatbestand

E. 1.2.1 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Verlangt wird im Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt als unrechtmässiger Vorteil jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGer. 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5). Die Verwirklichung der Schädigungsoder Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich; Eventualabsicht genügt (BGer. 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4.2).

E. 1.2.2 Weil der Beschuldigte im Protokoll über die ausserordentliche Generalversammlung der C. AG vom 7. Juli 2009 bewusst unrichtig festhielt, dass die Generalversammlung statutenkonform einberufen worden und der Privatkläger als Verwaltungsrat der C. AG zurückgetreten sei, handelte er vorsätzlich. Er tat dies mit dem Ziel, der zuständigen Person beim Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt den Rücktritt des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG vorzuspiegeln. Dadurch wollte er erreichen, dass der Privatkläger bei der C. AG als Verwaltungsrat im Handelsregister gelöscht wird. Mit der Streichung des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG bezweckte der Beschuldigte, inskünftig als einziger Verwaltungsrat alleine die Geschicke des Unternehmens bestimmen zu können. Er beabsichtigte somit, einen Vorteil zu erlangen. Da dies aufgrund des vom Privatkläger zur fraglichen Zeit nicht erklärten Rücktrittes rechtswidrig war, handelte er somit in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. In Anbetracht all dessen ergibt sich, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB verwirklichte.

E. 1.3 Rechtfertigungsgründe

E. 1.3.1 Rechtfertigender Notstand

E. 1.3.1.1 Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Eine Gefahr muss unmittelbar drohen. Dies trifft zu, wenn sie weder vorüber ist noch bevorsteht, also aktuell, aber auch konkret ist (Pra 1996 Nr. 191 E. 3a S. 710; Monnier , Commentaire romand CP, 2009, Art. 17 N 7). Die Gefahr darf nicht selbst verschuldet sein ( Trechsel / Geth , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 17 N 6). In Rechte Dritter darf nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet. Der sich auf Not- stand stützende Eingriff ist daher absolut subsidiär im Verhältnis zu jeder anderen Interessenwahrung, mit welcher nicht in Rechtsgüter Dritter eingegriffen werden muss oder mit welcher diese weniger schwer gefährdet bzw. verletzt werden. Falls also die Möglichkeit der Rettung des bedrohten Rechtsgutes durch eine keinen Straftatbestand erfüllende Handlung besteht, muss von ihr Gebrauch gemacht werden. Ebenso ist eine Rechtfertigung ausgeschlossen, wenn der Notstand durch eine weniger weit gehende Verletzung von Rechtsgütern hätte behoben werden können. Auf rechtfertigenden Notstand kann sich nur berufen, wer die Rettungshandlungen zum Schutz höherwertiger Interessen vornimmt. Der Täter muss stets in Kenntnis der notstandsbegründenden Sachlage und mit dem Willen handeln, das gefährdete Gut zu retten ( Donatsch / Tag , Strafrecht I, 8. Aufl. 2006, § 20 S. 233 f.).

E. 1.3.1.2 Die Vorinstanz erwog, eine unmittelbare Gefahr für das Vermögen der C. AG habe nicht bestanden, da der Beschuldigte die Konti der C. AG habe sperren lassen. In Bezug auf die angeblich zulasten der C. AG drohende Auftragserteilung bei Drittunternehmen gelte es festzuhalten, dass das Erfordernis der absoluten Subsidiarität der Notstandshandlung nicht gewahrt worden sei. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, im Augenblick, als er die angeblich der C. AG drohende Gefahr gewahr worden sei, eine Strafanzeige bei der Polizei respektive Staatsanwaltschaft gegen seinen Geschäftspartner einzureichen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger die ihm vom Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen im Wissen um das ihm drohende Strafverfahren wegen Vermögensdelikten zulasten der C. AG noch vorgenommen hätte. Die Anzeigeerstattung sei geradezu auf der Hand gelegen, sodass nicht davon gesprochen werden könne, der Beschuldigte habe sich in einer nicht anders als durch die von ihm begangene Falschbeurkundung abwendbaren Notlage befunden. Die vom Beschuldigten gewählte Vorgehensweise sei somit nicht gestützt auf Art. 17 StGB gerechtfertigt.

E. 1.3.1.3 Der Beschuldigte wendete dagegen ein, der Privatkläger habe zunächst vom Konto der C. AG Fr. 74‘000.00 und später noch Fr. 6‘700.00 ohne Rechtsanspruch auf sein Privatkonto überwiesen. Darüber hinaus habe er im Namen der C. AG auch Aufträge zu seinen privaten Zwecken vergeben. Aufgrund des letzteren Verhaltens habe der Beschuldigte befürchten müssen, als Verwaltungsrat später für diese eingegangenen Verbindlichkeiten einstehen zu müssen. Am 9. Juli 2009 habe er eine Strafanzeige gegen den Privatkläger eingereicht. Es sei dabei nicht nur beantragt worden, ein Untersuchungsverfahren gegen den Privatkläger einzuleiten, sondern auch dessen Privatkonti so schnell als möglich sperren zu lassen und eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz hätten die genannten Massnahmen (Kontosperre, Strafanzeige) nicht ausgereicht, um die unmittelbare drohende Gefahr, insbesondere jene der Auftragserteilung an Drittunternehmen, abzuwenden. Er sei deshalb gezwungen gewesen, einen Weg zu suchen, um den Privatkläger als Verwaltungsrat der C. AG im Handelsregister streichen zu lassen. Nur durch die in Frage stehende Streichung des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG im Handelsregister habe verhindert werden können, dass dieser im Namen der C. AG weitere Verbindlichkeiten eingehe. Er habe sich daher in einer Notstandsituation im Sinne von Art. 17 StGB befunden.

E. 1.3.1.4 Der Privatkläger hob zwar am 18. Februar 2009 Fr. 74‘000.00, am 24. März 2009 Fr. 6‘700.00 und am 22. Juni 2009 Fr. 6‘700.00 vom Mietzinskonto der C. AG ab. Weil die Konti der C. AG für den Privatkläger gesperrt wurden, konnte der Privatkläger keine solchen Bezüge mehr vornehmen. Weil die fraglichen Geldbezüge allesamt nicht unmittelbar und zudem teilweise erhebliche Zeit vor der Erstellung des gefälschten Generalversammlungsprotokolles vom 7. Juli 2009 lagen sowie weder aufgezeigt noch ersichtlich ist, dass die Eingehung einer rechtswidrigen Verpflichtung durch den Privatkläger für die C. AG im Zeitpunkt der fraglichen Urkundenfälschung kurz bevorstand, fehlt es am Nachweis einer unmittelbaren Gefahr für das Vermögen der C. AG. Für den Fall, dass der Privatkläger Fr. 74‘000.00 und Fr. 6‘700.00 unrechtmässig bezogen und zudem eine ernsthafte Gefahr bestanden haben sollte, dass er zulasten der C. AG Verbindlichkeiten zu privaten Zwecken und damit widerrechtlich eingehen wird, ist Folgendes zu beachten: Mit einer Kontosperre lassen sich zukünftige Verfügungen über die Guthaben auf die Konti der C. AG wirkungsvoll unterbinden. Durch diese kann aber nicht verhindert werden, dass der Privatkläger als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat widerrechtlich vertragliche Verpflichtungen zulasten der C. AG eingeht. Eine Strafanzeige ist sodann wohl ein geeignetes Mittel, um die Bestrafung des Privatklägers für allenfalls unrechtmässige Geldbezüge in der Vergangenheit zu bewirken. Eine Strafanzeige ist jedoch zur Unterbindung von gegebenenfalls vom Privatkläger in Zukunft erfolgenden strafbaren Geschäftstätigkeiten nur beschränkt zielführend. Es könnte zwar sein, dass der Privatkläger unter dem Eindruck der Einreichung einer Strafanzeige keine weiteren widerrechtlichen Geldbezüge tätigen würde. Es liesse sich indessen dadurch nicht sicherstellen, dass er dennoch nicht wieder solche vornimmt. Daraus, dass trotz Kontensperrungen und Strafanzeige zukünftige widerrechtliche Handlungen des Privatklägers nicht ausgeschlossen werden können, lässt sich jedoch - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - nicht schliessen, dass der Beschuldigte keine anderen Mittel zur Vermeidung des beanstandeten Verhaltens des Privatklägers gehabt hätte. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen folgt, hätte der Beschuldigte auf zivilrechtlichem Weg ohne Weiteres ein schädigendes Verhalten des Privatklägers verhindern können. Müsste angenommen werden, dass sich der Privatkläger die genannten Gelder widerrechtlich von der C. AG zukommen lassen haben sollte und zudem eine reelle Gefahr bestanden hätte, dass er inskünftig widerrechtlich Verbindlichkeiten zulasten der C. AG eingehen wird, wäre der Privatkläger als Verwaltungsrat die C. AG für den Beschuldigten nicht mehr tragbar gewesen. Aufgrund seiner Beteiligung von 50% an der C. AG hätte der Beschuldigte mangels Stimmenmehrheit den Privatkläger zwar nicht als Verwaltungsrat der C. AG abwählen können. Er hätte aber die Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR erheben können. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht gestützt auf Art. 736 Ziff. 4 OR auch Massnahmen anordnen kann, welche für die Gesellschaft und die weiteren Anspruchsgruppen des Unternehmens weniger einschneidend sind als eine Auflösung und anschliessende Liquidation. So kann das zuständige Gericht etwa eine Übernahme der Aktien des einen Aktionärs durch den anderen im Rahmen einer richterlich angeordneten Versteigerung (BGE 138 III 294 E. 3.3.3 S. 303 f.) und Änderungen der Besetzung des Verwaltungsrates anordnen (VON DER Crone , Lösung von Pattsituationen bei Zweimanngesellschaften, in: SJZ 1993 S. 42). Das Gericht hätte somit bestimmen können, dass der 50%-Aktienanteil des Privatklägers an den Beschuldigten zu übertragen und der Privatkläger als Verwaltungsrat der C. AG zu löschen ist. Auf entsprechenden Antrag des Beschuldigten hin hätte das Gericht überdies gestützt auf Art. 261 ff. ZPO vorsorglich dem Privatkläger während der Dauer des Prozesses Verfügungen über das Vermögen der C. AG verbieten können, wobei der Beschuldigte insbesondere auch eine superprovisorische Verfügung auf dem Zivilweg hätte erwirken können. Da demzufolge der Beschuldigte mit der Klage gemäss Art. 736 Ziff. 4 OR ohne eine strafbare Handlung ein allfälliges widerrechtliches Tun des Privatklägers hätte unterbinden können, vermag der Beschuldigte keine Notstandssituation geltend zu machen. Angemerkt sei, dass der Beschuldigte als juristischer Laie einen Rechtsberater hätte beiziehen müssen, um die geeigneten legalen Mittel in der streitbetroffenen Situation in Erfahrung bringen zu können. Im vorliegenden Fall erteilte der Beschuldigte denn auch am 9. Juli 2009 Advokat Dr. Matthias Aeberli einen Auftrag und eine Vollmacht in Sachen betreffend den Privatkläger (act. 595). Dem Beschuldigten war es somit bewusst, dass er hinsichtlich des in Frage stehenden Verhaltens des Privatklägers einer juristischen Unterstützung bedurfte. Vor diesem Hintergrund wäre der Beschuldigte gehalten gewesen, anstatt das fragliche Generalversammlungsprotokoll einfach zu fälschen, sich von seinem Advokaten über die ihm zur Verfügung stehenden legalen zivilrechtlichen Mittel aufklären zu lassen. Dass er dies nicht tat, hat er sich selbst zuzuschreiben.

E. 1.3.2 Weitere Rechtfertigungsgründe Irgendwelche andere Rechtfertigungsgründe sind nicht vorhanden.

E. 1.4 Schuldausschlussgründe Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.

E. 1.5 Fazit Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllte.

E. 2 Erschleichung einer Falschbeurkundung

E. 2.1 Objektiver Tatbestand

E. 2.1.1 Den objektiven Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine inhaltlich unwahre Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen durch Täuschung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens bewirkt. Hierzu bedarf es keines arglistigen Vorgehens, sondern einer blossen Irreführung, welche in einfachen Falschangaben gegenüber der Urkundsperson bestehen kann ( Donatsch / Wohlers , Strafrecht IV, 3. Aufl. 2004, § 38 S. 163). Eine inhaltlich unwahre Beurkundung ist unter denselben Voraussetzungen wie bei der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB anzunehmen ( Trechsel / Erni , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 253 N 4). Eine Falschbeurkundung ist somit nur anzunehmen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dem Handelsregistereintrag kommt nach der Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit zu, zumal der Handelsregisterführer nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst beurkundet. Das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGer. 6B_731/2008 vom 7. Januar 2009 E. 4.4).

E. 2.1.2 Die vom Beschuldigten durch die am 9. Juli 2009 beim Handelsregisteramt Basel-Stadt eingereichte Anmeldung veranlasste Löschung des Privatklägers im Handelsregister als Verwaltungsrat der C. AG stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein, da der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt gar nicht als Verwaltungsrat der C. AG zurücktrat. Der Beschuldigte veranlasste E. , Sachbearbeiterin des Handelsregisteramtes Basel-Stadt, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu verurkunden. Diese Sachbearbeiterin ist eine Beamtin im Sinne von Art. 253 Ziff. 1 StGB. Sie befand sich im Irrtum über die Gültigkeit des Rücktrittes des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG. Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass sie bei richtiger Kenntnis des Sachverhaltes die erwähnte Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen hätte. Demzufolge steht fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 253 Ziff. 1 StGB erfüllte.

E. 2.2 Subjektiver Tatbestand

E. 2.2.1 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt ( Boog , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 253 N 28).

E. 2.2.2 Der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger nicht als Verwaltungsrat der C. AG demissionierte. Indem er trotzdem die Löschung des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG im Handelsregister eintragen liess, handelte er vorsätzlich. Dabei handelte er in der Absicht, die erwähnte Sachbearbeiterin des Handelsregisterführers über die Gültigkeit des Rücktrittes des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG zu täuschen. Aufgrund all dessen folgt, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand von Art. 253 Ziff. 1 StGB erfüllte.

E. 2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Da die Urkundenfälschung durch die unrichtige Erstellung des streitbetroffenen Generalversammlungsprotokolles und die Erschleichung einer Falschbeurkundung durch die Einreichung dieses Dokumentes beim Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, ist das Vorliegen eines Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB entsprechend den in E. III.1.3.1 bereits genannten Gründen zu verneinen. Weitere Rechtfertigungsals auch Schuldausschlussgründe sind sodann keine ersichtlich.

E. 2.4 Fazit Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 253 Ziff. 1 StGB erfüllte.

E. 3 Ergebnis und Konkurrenzen Der Beschuldigte verwirklichte den Tatbestand der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer Falschbeurkundung. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig zu erklären. IV. STRAFE Weil der Beschuldigte für den Fall, dass das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch schützt, weder die durch den Vorderrichter vorgenommene Strafzumessung noch die Strafe selber in irgendwelcher Weise beanstandete, ist gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO diesbezüglich auf die vorinstanzliche Begründung zu verweisen, zumal sich diese in allen Belangen als sachlich zutreffend erweist. V. GESAMTERGEBNIS Dem Gesagten zufolge erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. VI. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6‘000.00 und Auslagen von pauschal Fr. 150.00, dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem hat dieser dem Rechtsvertreter des obsiegenden Privatklägers eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte keine Honorarnote ein, weshalb dessen Aufwand nach § 18 Abs. 1 TO ermessensweise festzusetzen ist. In Anbetracht der Schwierigkeit des Verfahrens und der getätigten notwendigen Bemühungen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2‘430.00 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 180.00) als angemessen.

Dispositiv
  1. Die Schadenersatzforderung von A. in der Höhe von Fr. 10'000.00 wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen.
  2. A. wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'425.60 zugesprochen.
  3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 3'192.00 und der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zulasten von B. . Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 und 2 GebT).“ abgewiesen. II. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6‘000.00 und Auslagen von pauschal Fr. 150.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Privatklägers eine Parteientschädigung von Fr. 2‘430.00 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 180.00) zu bezahlen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. Januar 2014 (460 13 176) Strafrecht Urkundenfälschung/Erschleichung einer falschen Beurkundung Notstand Besetzung Präsident Dieter Eglin, Richter Beat Schmidli (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Stefan Steinemann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Arlesheim, Kirchgasse 5, 4144 Arlesheim, Anklagebehörde A. , vertreten durch Advokat Markus Trottmann, Eisengasse 5, 4051 Basel, Privatkläger gegen B. , vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand Urkundenfälschung Berufung gegen das Urteil des Präsidenten des Strafgerichts vom

7. Mai 2013 A. Mit Urteil vom 7. Mai 2013 erklärte der Präsident des Strafgerichts B. in teilweiser Abänderung des Strafbefehles der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 18. Dezember 2012 der Urkundenfälschung sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig und verurteilt ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.00 bei einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositiv-Ziffer 1). Überdies verwies er die Schadenersatzforderung von A. von Fr. 10'000.00 auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem verpflichtete er B. , A. eine Parteientschädigung von Fr. 1'425.60 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 3). Im Weiteren auferlegte er die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 3'192.00 und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00, B. . Ferner bestimmte er für den Fall, dass mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung auszufertigen sei, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 zu ermässigen (Dispositiv-Ziffer 4). B. Gegen dieses Urteil meldete B. (nachfolgend: „Beschuldigter“ genannt) mit Eingabe vom 14. Mai 2013 Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 30. Juli 2013 beantragte der Beschuldigte, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei kostenlos freizusprechen; unter o/e-Kostenfolge. C. In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2013 begehrte die Staatsanwaltschaft, es sei die Berufung in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. D. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 verlangte A. (nachfolgend: Privatkläger), es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. E. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 wurde der Antrag des Privatklägers, es sei A. als Auskunftsperson vor Kantonsgericht zu befragen, abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurden die Anträge des Privatklägers, es seien die Strafverfahrensakten Nr. 1. der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt sowie ein aktueller Handelsregisterauszug der C. AG beizuziehen, abgewiesen (Dispositiv-Ziffer 4). Überdies wurde die Staatsanwaltschaft vom persönlichen Erscheinen an der mündlichen Berufungsverhandlung dispensiert (Dispositiv-Ziffer 5). F. Zur heutigen Verhandlung erscheinen der Beschuldigte und der Privatkläger je mit ihren Rechtsvertretern. Die Parteien halten an ihren Begehren fest. Erwägungen I. FORMELLES Gegen das angefochtene Urteil des Strafgerichts ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO die Berufung zulässig. Weil vorliegend eine Geldstrafe im Streit liegt, ist laut § 15 Abs. 1 lit. a EG StPO die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts zu deren Beurteilung zuständig. Da die Berufung form- und fristgerecht erhoben wurde, ist ohne Weiteres darauf einzutreten. II. TATSÄCHLICHES . 1. Der Beschuldigte und der Privatkläger waren in der streitbetroffenen Zeit als Aktionäre je zu 50% an der C. AG beteiligt (act. 233, 239). Am 18. Februar 2009 hob der Privatkläger Fr. 74‘000.00, am 24. März 2009 Fr. 6‘700.00 und am 22. Juni 2009 Fr. 6‘700.00 vom Mietzinskonto der C. AG Nr. 2. bei der D. Bank ab (act. 159 ff., 199 ff.). 2.1. Die Vorinstanz gelangte zum Beweisergebnis, dass dem Privatkläger keine Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 7. Juli 2009 zugestellt worden und der Privatkläger im Zeitpunkt dieser Generalversammlung nicht als Verwaltungsrat zurückgetreten sei. Die vom Beschuldigten in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident der C. AG und Protokollführer im Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 7. Juli 2009 gemachten Feststellungen, dass die Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung rechtzeitig und statutenkonform erfolgt sei sowie der Privatkläger anlässlich dieser Generalversammlung als Verwaltungsrat der C. AG demissioniert habe, entspreche somit nicht der Wahrheit. Weil dies der Beschuldigte nicht in Zweifel zog und auch in sachlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, kann insoweit auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. 2.2. Unstrittig nachgewiesen ist zudem, dass der Beschuldigte die Handelsregisteranmeldung für die Löschung des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG und das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 7. Juli 2009 über die Erklärung dieses Rücktrittes des Privatklägers am 9. Juli 2009 bei E. , Sachbearbeiterin beim Handelsregisteramt Basel-Stadt, einreichte (act. 301 ff., Protokoll der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2014 [Prot. KG] S. 24). Überdies steht ausser Frage, dass der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage von E. wahrheitswidrig auf diesem Protokoll den handschriftlichen Zusatz „Die Rücktrittserklärung erfolgte mündlich“ anbrachte (Prot. KG S. 33) und E. daraufhin den Privatkläger als Verwaltungsrat der C. AG im Handelsregister löschte (act. 299). 3.1. Zu prüfen ist, ob E. darüber im Bild war, dass der Privatkläger nicht zur ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 7. Juli 2009 eingeladen wurde und der Privatkläger an dieser Generalversammlung nicht als Verwaltungsrat der C. AG zurücktrat. 3.2. Anlässlich der Befragung vom 31. Juli 2009 sagte der Beschuldigte aus, er habe beim Handelsregisteramt seine Situation erklärt. Sie hätten ihm gesagt, dass er es so machen solle. Das Handelsregisteramt habe also gewusst, dass keine wirkliche Generalversammlung einberufen worden sei. Er habe deshalb das Handelsregisteramt nicht getäuscht. Die Mitarbeiter des Handelsregisteramtes hätten ihm nicht gesagt, dass er den Privatkläger nicht einladen solle. Aber es sei ihnen doch auch klar gewesen, dass die Generalversammlung nicht gesetzeskonform habe einberufen werden können (act. 279). In der Einvernahme an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 27. Januar 2014 führte der Beschuldigte demgegenüber aus, E. habe ihm nicht empfohlen, auf eine Einladung des Privatklägers zu verzichten (Prot. KG S. 26 f.). E. habe gewusst, dass er dem Privatkläger keine Einladung zugestellt habe, weil er ihr die Vorgeschichte erzählt habe. So habe er ihr gesagt, dass der Privatkläger ihm Geld gestohlen und Aufträge im Namen der C. AG vergeben habe, für die er am Schluss noch haften müsse (Prot. KG S. 29). An anderer Stelle brachte er in dieser kantonsgerichtlichen Befragung vor, E. habe gewusst, dass der Privatkläger nicht an der Generalversammlung teilgenommen habe, weil er ihr gesagt habe, dass der Privatkläger seine Kasse geräumt sowie ihm „Schlötterlig“ angehängt habe und er deshalb mit ihm nichts mehr habe zu tun haben wollen (Prot. KG S. 38). In all diesen Aussagen machte der Beschuldigte an keiner Stelle geltend, er habe das Handelsregisteramt bzw. E. über die unterlassene Einladung des Privatklägers zur ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 7. Juli 2009 und den nicht erfolgten Rücktritt des Privatklägers als Verwaltungsrat orientiert. Vielmehr brachte er lediglich vor, dass dies das Handelsregisteramt bzw. E. aufgrund der blossen Schilderung der Vorgeschichte gewusst habe. Aufgrund dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass E. um die unterbliebene Einladung des Privatklägers zur besagten Generalversammlung und den vom Privatkläger zur fraglichen Zeit nicht erklärten Rücktritt als Verwaltungsrat der C. AG wusste. Dafür, dass E. von der unterlassenen Einladung des Privatklägers zur fraglichen Generalversammlung keine Kenntnis hatte, spricht überdies Folgendes: Anlässlich der Einvernahme an der strafgerichtlichen Hauptverhandlung vom 7. Mai 2013 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe E. nicht gesagt, dass er zur Generalversammlung nur sich selber eingeladen habe; vielmehr habe er ihr mitgeteilt, er habe dem Privatkläger eine Einladung zugestellt (act. 769). Damit räumte der Beschuldigte ausdrücklich ein, dass er E. nicht über die unterbliebene Einladung des Privatklägers zur fraglichen Generalversammlung aufklärte. In Anbetracht des Ausgeführten bestand für E. kein Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der im besagten Protokoll festgehaltenen Feststellungen über die statutenkonforme Einladung zur Generalversammlung und der Demission des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG. Indem der Beschuldigte in diesem Protokoll überdies auf Nachfrage von E. handschriftlich beifügte, die Rücktrittserklärung sei mündlich erfolgt, bestärkte er gar bei E. den Eindruck, dass der Privatkläger als Verwaltungsrat der C. AG zurückgetreten war. Aufgrund all dessen ist es als nachgewiesen zu erachten, dass E. nie von der nicht statutenkonformen Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 7. Juli 2009 und den nicht erfolgten Rücktritt des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG zum Zeitpunkt dieser Generalversammlung erfuhr. 4.1. Überdies fragt sich, ob E. den Beschuldigten anleitete, im Generalversammlungsprotokoll wahrheitswidrig die Einladung zur Generalversammlung als statutenkonform und den Rücktritt des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG als erfolgt zu beurkunden. 4.2. Als unglaubwürdig erscheint die Darstellung des Beschuldigten, wonach E. ihm zur Herstellung eines unwahren Protokolles der fraglichen ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG geraten beziehungsweise ein solches als Grundlage für einen Handelsregistereintrag akzeptiert haben solle. So konnte der Beschuldigte nicht erklären, aus welchem Grund E. dies getan haben sollte. Überdies wies er ausdrücklich zurück, dass E. sich habe bestechen lassen (act. 771; Prot. KG S. 36). Irgendwelche Interessen der an der C. AG nicht beteiligten E. , wissentlich ein inhaltlich unwahres Protokoll nicht nur entgegenzunehmen, sondern den Protokollführer zusätzlich anzuweisen, ein solches Protokoll mit weiteren unwahren Tatsachen zu ergänzen, sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich, zumal ein solches Verhalten eine schwere Dienstpflichtverletzung darstellt, welche sowohl arbeits- als auch strafrechtliche Konsequenzen auslösen würde. Demnach scheidet die Sachverhaltsvariante ohne Weiteres aus, wonach E. den Beschuldigten dazu aufforderte, einen unwahren Sachverhalt zu protokollieren. Vielmehr ist es als nachgewiesen zu erachten, dass sie bei der Entgegennahme dieses Protokolles von dessen inhaltlichen Richtigkeit ausging. 5.1. Zu untersuchen ist weiter, ob die Vorinstanz zu Unrecht auf die Ausführungen von F. , Vorsteher des Handelsregisteramtes des Kantons Basel-Stadt, in seinem E-Mail vom 23. Mai 2009 abstellte. 5.2. Der Beschuldigte machte geltend, dass F. , Vorsteher des Handelsregisteramtes des Kantons Basel-Stadt, in seinem E-Mail vom 23. November 2009 ausführe, E. habe den Beschuldigten beraten. Da F. bei der Kurzbesprechung nicht persönlich anwesend gewesen sei, sei er gar nicht in der Lage gewesen, das Gespräch und insbesondere die Empfehlungen von E. aus eigener Wahrnehmung wiederzugeben. 5.3 Da F. die fraglichen Aussagen gar nicht selbst unmittelbar wahrnahm, kann auf die im E-Mail von F. (act. 307 ff.) zum Ausdruck gebrachte Aussage, der Beschuldigte habe gegenüber E. zu keiner Zeit erwähnt, dass der Privatkläger gar nicht als Verwaltungsrat der C. AG zurückgetreten sei, grundsätzlich nicht abgestellt werden. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass diese Feststellung dennoch als zutreffend anzusehen ist. Denn - wie bereits in E. II.3.1 dargelegt - steht aufgrund der eigenen Ausführungen des Beschuldigten klar fest, dass E. keine Kenntnis vom nicht erfolgten Rücktritt des Beschuldigten hatte. 6.1 Abzuklären ist ferner, ob der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass die besagte Generalversammlung nicht rechtzeitig und statutenkonform erfolgte. 6.2. Der Beschuldigte machte geltend, dass er im Juli 2009 nicht im Besitze der Statuten der C. AG gewesen sei. Er habe somit nicht wissen können, wie eine Generalversammlung habe einberufen werden müssen. 6.3 Selbst wenn der Beschuldigte den Inhalt der Statuten der C. AG nicht gekannt haben sollte, vermöchte ihm dies nichts zu helfen. Da der Beschuldigte wusste, dass er dem Privatkläger keine Einladung sandte (act. 277), musste ihm sehr wohl klar gewesen sein, dass die Einladung - anders als im Protokoll festgehalten - nicht rechtzeitig erfolgte. Ausserdem musste der Beschuldigte, wenn er ohne Kenntnis der Statuten im Protokoll schrieb, die Einladung sei rechtzeitig und statutenkonform verschickt worden, damit rechnen, dass dies gerade nicht zutrifft. 7. Festzuhalten bleibt, dass der Beschuldigte nicht in Abrede stellte, gewusst zu haben, dass der Privatkläger im Moment der ausserordentlichen Generalversammlung der C. AG vom 7. Juli 2009 als Verwaltungsrat der C. AG nicht zurückgetreten war. Dem Beschuldigten war es mithin bekannt, dass der Privatkläger im Zeitpunkt der fraglichen Generalversammlung nicht als Verwaltungsrat der C. AG demissionierte. III. RECHTLICHES 1. Urkundenfälschung 1.1 Objektiver Tatbestand 1.1.1 Den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt, wer eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Die Urkundenfälschung i.e.S. erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Im zu beurteilenden Fall ist die vom Beschuldigten unterzeichnete Urkunde echt. Es fällt daher nur der Tatbestand der Falschbeurkundung in Betracht. Die Falschbeurkundung erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche wird nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur angenommen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 132 IV 12 E. 8.1 S. 14 f.). 1.1.2. Im Protokoll über die ausserordentliche Generalversammlung der C. AG vom 7. Juli 2009 wurde festgehalten, dass die Generalversammlung statutenkonform einberufen worden sei und anlässlich dieser Generalversammlung der Privatkläger als Verwaltungsrat der C. AG demissioniert habe. Da der Privatkläger in Verletzung der Statuten nicht zur Generalversammlung eingeladen wurde und der Privatkläger im Zeitpunkt dieser Generalversammlung nicht als Verwaltungsrat zurücktrat, ist der Inhalt dieses Dokumentes unwahr. Weil dieses Protokoll Grundlage für einen Eintrag im Handelsregister bildet, kommt ihm Urkundeneigenschaft zu. Der Beschuldigte unterzeichnete das genannte Protokoll als Protokollführer sowie als Vorsitzender und Präsident des Verwaltungsrates der C. AG und machte dieses damit zu seiner eigenen Erklärung. Aufgrund all dessen steht fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllte. 1.2 Subjektiver Tatbestand 1.2.1 Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung verlangt Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Verlangt wird im Weiteren ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt als unrechtmässiger Vorteil jegliche Besserstellung, sei sie vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (BGer. 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 7.5). Die Verwirklichung der Schädigungsoder Vorteilsabsicht ist nicht erforderlich; Eventualabsicht genügt (BGer. 6B_183/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.4.2). 1.2.2. Weil der Beschuldigte im Protokoll über die ausserordentliche Generalversammlung der C. AG vom 7. Juli 2009 bewusst unrichtig festhielt, dass die Generalversammlung statutenkonform einberufen worden und der Privatkläger als Verwaltungsrat der C. AG zurückgetreten sei, handelte er vorsätzlich. Er tat dies mit dem Ziel, der zuständigen Person beim Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt den Rücktritt des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG vorzuspiegeln. Dadurch wollte er erreichen, dass der Privatkläger bei der C. AG als Verwaltungsrat im Handelsregister gelöscht wird. Mit der Streichung des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG bezweckte der Beschuldigte, inskünftig als einziger Verwaltungsrat alleine die Geschicke des Unternehmens bestimmen zu können. Er beabsichtigte somit, einen Vorteil zu erlangen. Da dies aufgrund des vom Privatkläger zur fraglichen Zeit nicht erklärten Rücktrittes rechtswidrig war, handelte er somit in der Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. In Anbetracht all dessen ergibt sich, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB verwirklichte. 1.3 Rechtfertigungsgründe 1.3.1 Rechtfertigender Notstand 1.3.1.1 Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Eine Gefahr muss unmittelbar drohen. Dies trifft zu, wenn sie weder vorüber ist noch bevorsteht, also aktuell, aber auch konkret ist (Pra 1996 Nr. 191 E. 3a S. 710; Monnier , Commentaire romand CP, 2009, Art. 17 N 7). Die Gefahr darf nicht selbst verschuldet sein ( Trechsel / Geth , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 17 N 6). In Rechte Dritter darf nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet. Der sich auf Not- stand stützende Eingriff ist daher absolut subsidiär im Verhältnis zu jeder anderen Interessenwahrung, mit welcher nicht in Rechtsgüter Dritter eingegriffen werden muss oder mit welcher diese weniger schwer gefährdet bzw. verletzt werden. Falls also die Möglichkeit der Rettung des bedrohten Rechtsgutes durch eine keinen Straftatbestand erfüllende Handlung besteht, muss von ihr Gebrauch gemacht werden. Ebenso ist eine Rechtfertigung ausgeschlossen, wenn der Notstand durch eine weniger weit gehende Verletzung von Rechtsgütern hätte behoben werden können. Auf rechtfertigenden Notstand kann sich nur berufen, wer die Rettungshandlungen zum Schutz höherwertiger Interessen vornimmt. Der Täter muss stets in Kenntnis der notstandsbegründenden Sachlage und mit dem Willen handeln, das gefährdete Gut zu retten ( Donatsch / Tag , Strafrecht I, 8. Aufl. 2006, § 20 S. 233 f.). 1.3.1.2. Die Vorinstanz erwog, eine unmittelbare Gefahr für das Vermögen der C. AG habe nicht bestanden, da der Beschuldigte die Konti der C. AG habe sperren lassen. In Bezug auf die angeblich zulasten der C. AG drohende Auftragserteilung bei Drittunternehmen gelte es festzuhalten, dass das Erfordernis der absoluten Subsidiarität der Notstandshandlung nicht gewahrt worden sei. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, im Augenblick, als er die angeblich der C. AG drohende Gefahr gewahr worden sei, eine Strafanzeige bei der Polizei respektive Staatsanwaltschaft gegen seinen Geschäftspartner einzureichen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Privatkläger die ihm vom Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen im Wissen um das ihm drohende Strafverfahren wegen Vermögensdelikten zulasten der C. AG noch vorgenommen hätte. Die Anzeigeerstattung sei geradezu auf der Hand gelegen, sodass nicht davon gesprochen werden könne, der Beschuldigte habe sich in einer nicht anders als durch die von ihm begangene Falschbeurkundung abwendbaren Notlage befunden. Die vom Beschuldigten gewählte Vorgehensweise sei somit nicht gestützt auf Art. 17 StGB gerechtfertigt. 1.3.1.3 Der Beschuldigte wendete dagegen ein, der Privatkläger habe zunächst vom Konto der C. AG Fr. 74‘000.00 und später noch Fr. 6‘700.00 ohne Rechtsanspruch auf sein Privatkonto überwiesen. Darüber hinaus habe er im Namen der C. AG auch Aufträge zu seinen privaten Zwecken vergeben. Aufgrund des letzteren Verhaltens habe der Beschuldigte befürchten müssen, als Verwaltungsrat später für diese eingegangenen Verbindlichkeiten einstehen zu müssen. Am 9. Juli 2009 habe er eine Strafanzeige gegen den Privatkläger eingereicht. Es sei dabei nicht nur beantragt worden, ein Untersuchungsverfahren gegen den Privatkläger einzuleiten, sondern auch dessen Privatkonti so schnell als möglich sperren zu lassen und eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz hätten die genannten Massnahmen (Kontosperre, Strafanzeige) nicht ausgereicht, um die unmittelbare drohende Gefahr, insbesondere jene der Auftragserteilung an Drittunternehmen, abzuwenden. Er sei deshalb gezwungen gewesen, einen Weg zu suchen, um den Privatkläger als Verwaltungsrat der C. AG im Handelsregister streichen zu lassen. Nur durch die in Frage stehende Streichung des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG im Handelsregister habe verhindert werden können, dass dieser im Namen der C. AG weitere Verbindlichkeiten eingehe. Er habe sich daher in einer Notstandsituation im Sinne von Art. 17 StGB befunden. 1.3.1.4 Der Privatkläger hob zwar am 18. Februar 2009 Fr. 74‘000.00, am 24. März 2009 Fr. 6‘700.00 und am 22. Juni 2009 Fr. 6‘700.00 vom Mietzinskonto der C. AG ab. Weil die Konti der C. AG für den Privatkläger gesperrt wurden, konnte der Privatkläger keine solchen Bezüge mehr vornehmen. Weil die fraglichen Geldbezüge allesamt nicht unmittelbar und zudem teilweise erhebliche Zeit vor der Erstellung des gefälschten Generalversammlungsprotokolles vom 7. Juli 2009 lagen sowie weder aufgezeigt noch ersichtlich ist, dass die Eingehung einer rechtswidrigen Verpflichtung durch den Privatkläger für die C. AG im Zeitpunkt der fraglichen Urkundenfälschung kurz bevorstand, fehlt es am Nachweis einer unmittelbaren Gefahr für das Vermögen der C. AG. Für den Fall, dass der Privatkläger Fr. 74‘000.00 und Fr. 6‘700.00 unrechtmässig bezogen und zudem eine ernsthafte Gefahr bestanden haben sollte, dass er zulasten der C. AG Verbindlichkeiten zu privaten Zwecken und damit widerrechtlich eingehen wird, ist Folgendes zu beachten: Mit einer Kontosperre lassen sich zukünftige Verfügungen über die Guthaben auf die Konti der C. AG wirkungsvoll unterbinden. Durch diese kann aber nicht verhindert werden, dass der Privatkläger als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat widerrechtlich vertragliche Verpflichtungen zulasten der C. AG eingeht. Eine Strafanzeige ist sodann wohl ein geeignetes Mittel, um die Bestrafung des Privatklägers für allenfalls unrechtmässige Geldbezüge in der Vergangenheit zu bewirken. Eine Strafanzeige ist jedoch zur Unterbindung von gegebenenfalls vom Privatkläger in Zukunft erfolgenden strafbaren Geschäftstätigkeiten nur beschränkt zielführend. Es könnte zwar sein, dass der Privatkläger unter dem Eindruck der Einreichung einer Strafanzeige keine weiteren widerrechtlichen Geldbezüge tätigen würde. Es liesse sich indessen dadurch nicht sicherstellen, dass er dennoch nicht wieder solche vornimmt. Daraus, dass trotz Kontensperrungen und Strafanzeige zukünftige widerrechtliche Handlungen des Privatklägers nicht ausgeschlossen werden können, lässt sich jedoch - entgegen der Auffassung des Beschuldigten - nicht schliessen, dass der Beschuldigte keine anderen Mittel zur Vermeidung des beanstandeten Verhaltens des Privatklägers gehabt hätte. Wie aus den nachfolgenden Ausführungen folgt, hätte der Beschuldigte auf zivilrechtlichem Weg ohne Weiteres ein schädigendes Verhalten des Privatklägers verhindern können. Müsste angenommen werden, dass sich der Privatkläger die genannten Gelder widerrechtlich von der C. AG zukommen lassen haben sollte und zudem eine reelle Gefahr bestanden hätte, dass er inskünftig widerrechtlich Verbindlichkeiten zulasten der C. AG eingehen wird, wäre der Privatkläger als Verwaltungsrat die C. AG für den Beschuldigten nicht mehr tragbar gewesen. Aufgrund seiner Beteiligung von 50% an der C. AG hätte der Beschuldigte mangels Stimmenmehrheit den Privatkläger zwar nicht als Verwaltungsrat der C. AG abwählen können. Er hätte aber die Auflösungsklage nach Art. 736 Ziff. 4 OR erheben können. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht gestützt auf Art. 736 Ziff. 4 OR auch Massnahmen anordnen kann, welche für die Gesellschaft und die weiteren Anspruchsgruppen des Unternehmens weniger einschneidend sind als eine Auflösung und anschliessende Liquidation. So kann das zuständige Gericht etwa eine Übernahme der Aktien des einen Aktionärs durch den anderen im Rahmen einer richterlich angeordneten Versteigerung (BGE 138 III 294 E. 3.3.3 S. 303 f.) und Änderungen der Besetzung des Verwaltungsrates anordnen (VON DER Crone , Lösung von Pattsituationen bei Zweimanngesellschaften, in: SJZ 1993 S. 42). Das Gericht hätte somit bestimmen können, dass der 50%-Aktienanteil des Privatklägers an den Beschuldigten zu übertragen und der Privatkläger als Verwaltungsrat der C. AG zu löschen ist. Auf entsprechenden Antrag des Beschuldigten hin hätte das Gericht überdies gestützt auf Art. 261 ff. ZPO vorsorglich dem Privatkläger während der Dauer des Prozesses Verfügungen über das Vermögen der C. AG verbieten können, wobei der Beschuldigte insbesondere auch eine superprovisorische Verfügung auf dem Zivilweg hätte erwirken können. Da demzufolge der Beschuldigte mit der Klage gemäss Art. 736 Ziff. 4 OR ohne eine strafbare Handlung ein allfälliges widerrechtliches Tun des Privatklägers hätte unterbinden können, vermag der Beschuldigte keine Notstandssituation geltend zu machen. Angemerkt sei, dass der Beschuldigte als juristischer Laie einen Rechtsberater hätte beiziehen müssen, um die geeigneten legalen Mittel in der streitbetroffenen Situation in Erfahrung bringen zu können. Im vorliegenden Fall erteilte der Beschuldigte denn auch am 9. Juli 2009 Advokat Dr. Matthias Aeberli einen Auftrag und eine Vollmacht in Sachen betreffend den Privatkläger (act. 595). Dem Beschuldigten war es somit bewusst, dass er hinsichtlich des in Frage stehenden Verhaltens des Privatklägers einer juristischen Unterstützung bedurfte. Vor diesem Hintergrund wäre der Beschuldigte gehalten gewesen, anstatt das fragliche Generalversammlungsprotokoll einfach zu fälschen, sich von seinem Advokaten über die ihm zur Verfügung stehenden legalen zivilrechtlichen Mittel aufklären zu lassen. Dass er dies nicht tat, hat er sich selbst zuzuschreiben. 1.3.2 Weitere Rechtfertigungsgründe Irgendwelche andere Rechtfertigungsgründe sind nicht vorhanden. 1.4 Schuldausschlussgründe Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. 1.5 Fazit Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB erfüllte. 2. Erschleichung einer Falschbeurkundung 2.1 Objektiver Tatbestand 2.1.1 Den objektiven Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung im Sinne von Art. 253 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer eine inhaltlich unwahre Beurkundung rechtlich erheblicher Tatsachen durch Täuschung eines Beamten oder einer Person öffentlichen Glaubens bewirkt. Hierzu bedarf es keines arglistigen Vorgehens, sondern einer blossen Irreführung, welche in einfachen Falschangaben gegenüber der Urkundsperson bestehen kann ( Donatsch / Wohlers , Strafrecht IV, 3. Aufl. 2004, § 38 S. 163). Eine inhaltlich unwahre Beurkundung ist unter denselben Voraussetzungen wie bei der Falschbeurkundung gemäss Art. 251 StGB anzunehmen ( Trechsel / Erni , Praxiskommentar StGB, 2. Aufl. 2013, Art. 253 N 4). Eine Falschbeurkundung ist somit nur anzunehmen, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt. Dem Handelsregistereintrag kommt nach der Rechtsprechung erhöhte Glaubwürdigkeit zu, zumal der Handelsregisterführer nicht bloss die Erklärungen, sondern den angemeldeten Sachverhalt selbst beurkundet. Das Handelsregister ist eine Urkunde über die eingetragenen Tatsachen, nicht lediglich ein Protokoll über abgegebene Erklärungen (BGer. 6B_731/2008 vom 7. Januar 2009 E. 4.4). 2.1.2. Die vom Beschuldigten durch die am 9. Juli 2009 beim Handelsregisteramt Basel-Stadt eingereichte Anmeldung veranlasste Löschung des Privatklägers im Handelsregister als Verwaltungsrat der C. AG stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein, da der Privatkläger zu diesem Zeitpunkt gar nicht als Verwaltungsrat der C. AG zurücktrat. Der Beschuldigte veranlasste E. , Sachbearbeiterin des Handelsregisteramtes Basel-Stadt, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig zu verurkunden. Diese Sachbearbeiterin ist eine Beamtin im Sinne von Art. 253 Ziff. 1 StGB. Sie befand sich im Irrtum über die Gültigkeit des Rücktrittes des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG. Es ist als Erfahrungstatsache anzunehmen, dass sie bei richtiger Kenntnis des Sachverhaltes die erwähnte Eintragung im Handelsregister nicht vorgenommen hätte. Demzufolge steht fest, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 253 Ziff. 1 StGB erfüllte. 2.2 Subjektiver Tatbestand 2.2.1 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter vorsätzlich und mit Täuschungsabsicht handelt. Eventualvorsatz genügt ( Boog , Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 253 N 28). 2.2.2. Der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger nicht als Verwaltungsrat der C. AG demissionierte. Indem er trotzdem die Löschung des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG im Handelsregister eintragen liess, handelte er vorsätzlich. Dabei handelte er in der Absicht, die erwähnte Sachbearbeiterin des Handelsregisterführers über die Gültigkeit des Rücktrittes des Privatklägers als Verwaltungsrat der C. AG zu täuschen. Aufgrund all dessen folgt, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand von Art. 253 Ziff. 1 StGB erfüllte. 2.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Da die Urkundenfälschung durch die unrichtige Erstellung des streitbetroffenen Generalversammlungsprotokolles und die Erschleichung einer Falschbeurkundung durch die Einreichung dieses Dokumentes beim Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, ist das Vorliegen eines Notstandes im Sinne von Art. 17 StGB entsprechend den in E. III.1.3.1 bereits genannten Gründen zu verneinen. Weitere Rechtfertigungsals auch Schuldausschlussgründe sind sodann keine ersichtlich. 2.4 Fazit Gesamthaft ergibt sich, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 253 Ziff. 1 StGB erfüllte. 3. Ergebnis und Konkurrenzen Der Beschuldigte verwirklichte den Tatbestand der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer Falschbeurkundung. Diese Tatbestände stehen in echter Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter verletzt wurden und keine straflosen Vor- oder Nachtaten vorliegen. Demzufolge ist der Beschuldigte der Urkundenfälschung und der Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig zu erklären. IV. STRAFE Weil der Beschuldigte für den Fall, dass das Kantonsgericht den vorinstanzlichen Schuldspruch schützt, weder die durch den Vorderrichter vorgenommene Strafzumessung noch die Strafe selber in irgendwelcher Weise beanstandete, ist gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO diesbezüglich auf die vorinstanzliche Begründung zu verweisen, zumal sich diese in allen Belangen als sachlich zutreffend erweist. V. GESAMTERGEBNIS Dem Gesagten zufolge erweist sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. VI. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNG Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6‘000.00 und Auslagen von pauschal Fr. 150.00, dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem hat dieser dem Rechtsvertreter des obsiegenden Privatklägers eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte keine Honorarnote ein, weshalb dessen Aufwand nach § 18 Abs. 1 TO ermessensweise festzusetzen ist. In Anbetracht der Schwierigkeit des Verfahrens und der getätigten notwendigen Bemühungen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2‘430.00 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 180.00) als angemessen. Demnach wird erkannt: I. Die Berufung des Beschuldigten wird in Bestätigung des Urteils des Präsidenten des Strafgerichts vom 7. Mai 2013, auszugsweise lautend: „1. B. wird in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Arlesheim, vom 18. Dezember 2012 schuldig erklärt der Urkundenfälschung sowie der Erschleichung einer falschen Beurkundung und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 80.00 , bei einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 251 Ziff. 1 StGB, Art. 253 Abs. 1 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB. 2. Die Schadenersatzforderung von A. in der Höhe von Fr. 10'000.00 wird gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. 3. A. wird gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'425.60 zugesprochen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 3'192.00 und der Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 1'000.00, gehen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO zulasten von B. . Wird mangels Berufung keine nachträgliche schriftliche Urteilsbegründung ausgefertigt, wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 und 2 GebT).“ abgewiesen. II. Die ordentlichen Kosten des kantonsgerichtlichen Verfahrens, bestehend aus einer Urteilsgebühr von Fr. 6‘000.00 und Auslagen von pauschal Fr. 150.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Privatklägers eine Parteientschädigung von Fr. 2‘430.00 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 180.00) zu bezahlen. Präsident Dieter Eglin Gerichtsschreiber Stefan Steinemann